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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Schuldner stirbt: Haftungsbeschränkung muss in der Rechtsmittelinstanz vorbehalten werden

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Der Vorbehalt der Haftung auf den Nachlass kann grundsätzlich auch während des Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens noch nachträglich in die Beschwerde- bzw. Revisionsentscheidung aufgenommen werden. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf die beschränkte Erbenhaftung ist grundsätzlich nicht möglich. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser (E) legt, nachdem er die Berufung verloren hat, beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dann verstirbt er. Sein Erbe ist sein Sohn (S), der Antragsteller. S stellt unter Hinweis auf den Erbgang und die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, beim BGH einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil, da die Sicherungsvollstreckung in ein in den Nachlass fallendes Grundstück angekündigt wurde. Der BGH hat den Antrag abgelehnt (BGH 25.1.18, III ZR 561/16, Abruf-Nr. 199770).

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt dabei nur in Betracht, wenn zusätzlich glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (vgl. BGHZ 183, 281 Rn. 6 ff. = NJW 10, 1081).