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  • · Nachricht · Qualifizierte Nachfolgeklausel

    Personenhandelsgesellschaft: Nachfolge eines als Kind angenommenen Enkels

    | Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist. Diese Bestimmbarkeit ist nicht ausschließlich durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben möglich. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist nicht nur der innere Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Vertragserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen (OLG Stuttgart 14.11.12, 14 U 9/12). |

     

    Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Kind“ neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder. Etwas anderes ergäbe sich nur bei ausdrücklicher Einschränkung durch das Attribut „leiblich“.

    Anders als der Begriff „Abkömmling“ legt die Wortwahl „Kind“ keine leibliche Abstammung nahe. Dieser allgemeine Sprachgebrauch entspricht dem juristischen Sprachgebrauch.

    Quelle: ID 37350630