· Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung
Testamentsentwurf löst regelmäßig nur Beratungsgebühr aus
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| Vergütungsfragen sind für den Anwalt auch im Erbrecht von erheblicher Bedeutung. Kann er etwa für eine aufwändige Beratung und die Errichtung von Testaments-oder Vertragsentwürfen die Zahlung der Beratungs- oder der höheren Geschäftsgebühr verlangen? Richtet sich dies allein nach der Außenwirkung? Der Beitrag zieht zur Abgrenzung Beispiele aus der Rechtsprechung heran und erleichtert Ihnen eine sichere Einordnung.|
1. Abgrenzung von Beratungs- und Geschäftsgebühr
Die Erstellung eines Testamentsentwurfs könnte gemäß Vorbem. 2.3 zu 2300 VV-RVG als eine Geschäftsgebühr oder nach § 34 Abs. 1 RVG als eine der Höhe nach begrenzte Beratungsgebühr abzurechnen sein. Die Rechtsprechung neigt zur Einordnung als Beratungsvergütung und begründet dies damit, dass eine Außenwirkung der Anwaltstätigkeit fehlt oder eine Mitwirkung an der Herbeiführung eines Vertrags ausgeschlossen wird.
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Gerichte stellen in ihrer Argumentation auf den Einzelfall ab, was den Anwalt veranlasst nach vergütungsrechtlichen Auswegen zu suchen.
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