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  • · Nachricht · Schadensrecht

    Sturz im Altenheim - Beweisrisiko beim Heimbewohner

    | Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch, ist der Heimträger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war (OLG Hamm 27.1.14, 17 U 35/13). |

     

    Die im Jahr 1918 geborene Heimbewohnerin lebte in einem Altenheim des beklagten Heimträgers. Weil sie sturzgefährdet war, wurde sie bei einem Toilettengang von einer Pflegekraft des Beklagten begleitet. Die Heimbewohnerin stürzte und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb später. Vom Heimträger verlangt die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin erfolglos im Wege Schadenersatzes aus übergegangenem Recht der Bewohnerin die entstandenen Behandlungskosten.

     

    Es ist nicht festzustellen, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals gestürzt ist, hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, sodass ihr ein Schadenersatzanspruch zugestanden hätte. Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals hat die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall hat sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger voll beherrschbaren Risikos zuzuordnen ist und deswegen Beweiserleichterungen für den Geschädigten begründet. In der konkreten Gefahrensituation hat eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin ist sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stellt eine Situation aus einem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen muss. In dieser Situation muss sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zulasten des Heimbewohners verwirklicht hat. Letzteres ist allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Möglichkeit besteht, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen ist. In diesem Fall beruht die Fraktur nicht auf dem Sturz. In dem Schaden hat sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.

     

    Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.3.14, http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/

    Quelle: ID 42595253