· Fachbeitrag · Schenkung
Widerruf einer Schenkung bei Unterbringung in Pflegeheim
| Der Widerruf einer Schenkung - hier eines Grundstücks - setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( BGH 25.3.14, X ZR 94/12, n.v., Abruf-Nr. 141038 ). |
Die Mutter des Beklagten hatte diesen umfassend bevollmächtigt. Sie schenkte ihm ein Grundstück. Nach einem Sturz wurde sie auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen. Daraufhin widerrief sie die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht und kündigte den Langzeitpflegevertrag. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über eine Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass nur er kündigen könne und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung auf diese Umstände widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.
Die Mutter durfte unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte. Sie durfte ferner davon ausgehen, dass dieser Wille berücksichtigt würde, soweit es die Umstände zuließen, und, falls sich dies als unmöglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Demgegenüber hat der Beklagte gegen den Wunsch der Mutter einen Pflegevertrag abgeschlossen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen Gründen der Beklagte so entschieden hat, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.