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  • · Nachricht · Schmerzensgeld

    Schmerzensgeld nach tödlicher Messerattacke

    | Der 2. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat einen Jugendlichen nach einer tödlichen Messerattacke dazu verurteilt, Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR zu zahlen (OLG Oldenburg 9.6.15, 2 U 105/14 ). |

     

    Der deutlich alkoholisierte 22-jährige Sohn (S) der Kläger traf nachts auf eine Gruppe von Jugendlichen, darunter der 17 Jahre alte Beklagte (B). Es kam zu einem sog. Rempler, worauf der B den S beleidigte. Obwohl sich die Situation zunächst entspannt zu haben schien, beschlossen die Jugendlichen grundlos, den S gemeinsam zu verprügeln und versetzten ihm etliche Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper. Nach einigen Minuten fasste der B den Entschluss, sein Messer einzusetzen, um den S kampfunfähig zu machen. Er stach ihm zunächst in den Rücken und, als dies keinen Erfolg zeigte, 15 cm tief in den Mittelbauch. Dadurch verletzte er den S schwer. Er sank blutend zu Boden. Als der Rettungswagen eintraf, war er bereits bewusstlos. S starb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der B wurde zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.

     

    Mit der Klage haben die Eltern des S als dessen Erben den B auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 EUR in Anspruch genommen. Das LG sprach ihnen einen Betrag in Höhe von 40.000 EUR zu.

     

    Die Berufung des B vor dem OLG hatte Erfolg. Der 2. Zivilsenat änderte die Entscheidung des LG und reduzierte das Schmerzensgeld auf 7.500 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen sei. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, seien die Schwere der Verletzungen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dementsprechend dürften nur die von dem S noch wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden. Der S habe nur kurz gelitten. Zwischen dem Beginn des Angriffs und der bei ihm eingetretenen Bewusstlosigkeit hätten maximal acht Minuten gelegen. Dass er den Tod habe kommen sehen, lasse sich nicht feststellen.

     

    Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.7.15

    Quelle: ID 43555651