· Fachbeitrag · Sicherung des Nachlasses
Zurückweisung eines Antrags auf dinglichen Arrest
von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld
Die Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 916 ZPO erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrunds gemäß § 917 Abs. 1 ZPO. Ein Arrestgrund ist nicht bereits gegeben, wenn ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Miterbe ein falsches Nachlassverzeichnis erstellt, Zahlungen aus einem Erbteilungsvertrag verweigert und Erblasserkonten auflöst, ohne die übrigen Miterben hiervon zu unterrichten (OLG Stuttgart 8.8.12, 19 W 35/12, n.v., Abruf-Nr. 123235). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Bruder, dem Antragsgegner, Miterbin nach der am 11.6.10 verstorbenen Erblasserin. Der Antragsgegner wurde durch letztwillige Verfügung als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Gegenstand des Nachlasses ist unter anderem eine Immobilie, die gemäß letztwilliger Verfügung durch Teilungsanordnung dem Antragsgegner zu einem Übernahmepreis von 154.000 EUR zufallen soll. Mit notariell beurkundetem (Teil-)Erbteilungsvertrag wurde diese Immobilie auf den Antragsgegner übertragen.
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