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  • · Nachricht · Sorgfaltspflichten im Pflegeheim

    Ohne Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko müssen Demenzkranke nicht lückenlos beaufsichtigt werden

    | Das OLG Karlsruhe hat sich aktuell damit auseinandergesetzt, in welchem Umfang Sorgfaltspflichten für ein Pflegeheim im Hinblick auf demenzkranke Bewohner bestehen (OLG Karlsruhe 18.9.19, 7 U 21/18). |

     

    Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83 jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie forderte erstinstanzlich erfolglos die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

     

    Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung wäre nur zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

     

     

    Quelle: ID 46155482