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  • 24.03.2017 · Nachricht · Sozialrecht

    Wiederheirat nicht mitgeteilt: Witwenrente ist zurückzuzahlen

    | Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden (LSG Baden-Württemberg 4.1.17, L 13 R 923/16, Abruf-Nr. 192101 ). |