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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Keine Nachlassverbindlichkeiten: Aufwendungen dafür, einen Ölschaden zu beseitigen

    | Aufwendungen dafür, einen Ölschaden zu beseitigen, sind nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb). |

     

    Der Kläger (Neffe N) beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel (O). Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Darin hatte der O eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der O Heizöl bezogen. Dieses verschmutzte aufgrund einer veränderten Ölqualität die Heizölanlage. Dadurch konnte das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des O wurde der Ölaustritt bemerkt. Die Erben beauftragten eine Fachfirma mit der Schadensbeseitigung. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diese steuerlich zu berücksichtigen.

     

    Das FG Münster wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten sind nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet sind. Außerdem ist erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben. Er musste also davon ausgehen, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der O im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hat, reicht dementsprechend nicht aus, um die Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die Behörde hat den O nicht aufgefordert, den Ölschaden zu beseitigen. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des O bemerkt worden ist, musste dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen.

     

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 33/15 anhängig.

     

    Quelle: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 7 vom 1.7.15

    Quelle: ID 43492861