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Streitwert: Klage und Widerklage im Pflichtteilsrecht
| Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung nach § 2315 BGB und eine Widerklage auf Rückzahlung des überzahlten Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB betreffen nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG (OLG Braunschweig 7.7.21, 3 W 30/21, Abruf-Nr. 224026 ). Für die Streitwertermittlung gilt: |
- In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich zusammengerechnet.
- Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit über ihn entschieden wird.
- Betreffen allerdings die Ansprüche in diesen Fällen denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
- § 45 Abs. 1 S. 3 GKG wird nach Ansicht des OLG dann nicht angewendet, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall.
Der Lohn: Die Werte waren hier zusammenzurechnen, sodass sich die Gebühren aus einer höheren Streitwertgruppe berechnet haben. Am Ende hat der Bevollmächtigte eine um 216,58 EUR netto höhere Vergütung erhalten.
Quelle: ID 47572812