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  • · Nachricht · Testamentsvollstreckerzeugnis

    Beurkundender Notar kann nicht Testamentsvollstrecker sein

    | Der Notar beurkundet ein Testament. Darin legt die Erblasserin fest, dass sie den Testamentsvollstrecker (TV) in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmt. Diese wird in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. In der Niederschrift wird der Notar selbst zum TV bestellt. Nach Ansicht des OLG Bremen ist diese Verfügung unwirksam (24.9.15, 5 W 23/15, Abruf-Nr. 145643). Warum? Die Doppelstellung als beurkundender Notar und TV - mit oder ohne Honorar - birgt einen Interessenkonflikt des Notars mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Urkunde (§ 7 BeurkG). |

     

    Entscheidend war für das OLG, dass die Erblasserin (E) den beurkundenden Notar nicht in einem gesonderten eigenhändigen Ergänzungstestament benannt hat. Vielmehr wurde die handschriftliche Niederschrift Bestandteil des Beurkundungsverfahrens des von dem beurkundenden Notar protokollierten und beurkundeten Testaments. Das OLG wertet die Vorgehensweise als Errichtung eines öffentlichen Testaments durch den Notar i.S. von § 2232 S. 2 i.V. mit S. 1 BGB. Für den Errichtungsakt ist erforderlich, dass der Erblasser die von ihm selbst geschriebene und verschlossene Schrift, mit der Willenserklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte, dem Notar übergibt und der Notar über diese Vorgänge ein Tatsachenprotokoll bzw. eine notarielle Niederschrift errichtet (Staudinger/Baumann, BGB, Bearb. 2012, § 2232 Rn. 23).

     

    Die E hat dem beurkundenden Notar die verschlossene Schrift mit der Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ übergeben. Dieser Vorgang hat auch in Form eines Tatsachenprotokolls in die Niederschrift der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung der E Eingang gefunden. Dazu heißt es unter Ziffer III. des notariellen Testaments: „Ich werde die Person des TV in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Testament in die amtliche Verwahrung des AG ... zu geben.“ Zwar ist die Rede davon, dass die Bestimmung des TV in einer „gesonderten“ handschriftlichen Niederschrift der E erfolgt. Allerdings reicht dieser Umstand nicht aus, um vorliegend von einem separaten eigenhändigen Ergänzungstestament auszugehen. Dadurch, dass der Notar das Übergabeprotokoll in der Niederschrift beurkundet hat, ist auch die Erklärung der E bezüglich der Testamentsvollstreckung unmittelbar mit dem notariell beurkundeten Testament verknüpft worden.

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in EE Erbrecht effektiv.

    Quelle: ID 43689658