· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Beurkundender Notar kann nicht Testamentsvollstrecker werden
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Beurkundet der Notar im Testament, dass die Erblasserin die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und diese im verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben wird und bestellt die Erblasserin in dieser handschriftlichen Niederschrift den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker, kann die handschriftliche letztwillige Verfügung nach den Umständen des Einzelfalls gem. §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V. mit § 125 BGB unwirksam sein (OLG Bremen 24.9.15, 5 W 23/15, Abruf-Nr. 145643). |
Sachverhalt
Der Notar (N) beurkundete ein Testament der Erblasserin (E). In diesem Testament ordnete sie Testamentsvollstreckung über den Nachlass an. Weiter heißt es: „Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Testament in die amtliche Verwahrung des AG ... zu geben.“ In der am selben Tag von der E verfassten privatschriftlichen eigenhändigen Erklärung ernannte sie den N zum Testamentsvollstrecker (TV). Diese Erklärung händigte die E dem N im verschlossenen Briefumschlag mit der Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ aus. N gab das Testament und die Erklärung in amtliche Verwahrung. Das Nachlassgericht wies den Antrag des N zurück, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Die Beschwerde des N dagegen war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die letztwillige Verfügung der E mit der Ernennung des N zum TV ist gem. §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V. mit § 125 BGB unwirksam. Nach § 7 Nr. 1 BeurkG, auf den § 27 BeurkG verweist, gilt: Es ist unwirksam, Willenserklärungen zu beurkunden, wenn diese darauf gerichtet sind, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Der Notar darf deshalb nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung nicht mitwirken, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum TV ernannt werden soll. Beurkundet er die Willenserklärung trotzdem, ist die Beurkundung gem. § 125 BGB nichtig. Dies gilt, wenn der Notar davon wusste, als TV benannt zu sein. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser ihn im öffentlichen Testament benannt hat, das dadurch errichtet wurde, dass der Erblasser eine verschlossene Schrift übergeben hat.
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