· Fachbeitrag · Testamentserrichtung
Wesen und Vorteile der Errichtung einesTestaments durch die Übergabe einer Schrift
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Die Errichtung eines „öffentlichen Testaments“ (notariellen Testaments) ist nach der Bestimmung des § 2232 BGB in unterschiedlichen Varianten möglich. Als eine Errichtungsform lässt § 2232 S. 1 Alt. 2 BGB die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar zu. Diese im Allgemeinen wenig bekannte Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments kann für den Erblasser je nach Interesse bestimmte Vorteile haben. |
1. Erklärung zur Niederschrift des Notars ist der „Regelfall“
Zur Errichtung eines „öffentlichen Testaments“ wird in der Praxis vorherrschend so verfahren, dass eine Erklärung des Erblassers zur Niederschrift des Notars (§ 2232 S. 1 Alt. 1 BGB) abgegeben wird. Dabei genügt jede Äußerung des Erblassers, die seinen letzten Willen erkennen lässt (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2232 Rn. 2). In der Regel erfolgt die Erklärung durch den Erblasser dabei mündlich. Das Beurkundungsverfahren im Einzelnen ist in dem Beurkundungsgesetz geregelt.
2. Die Übergabe einer Schrift nach § 2232 S. 1 Alt. 2 BGB
Die alternative Errichtungsform nach § 2232 S. 1 Alt. 2 BGB ist an einige besondere Voraussetzungen geknüpft:
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