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  • · Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei nur behaupteter Demenz des Erblassers

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Besteht kein Anhalt dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt worden oder er wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitenden Testierunfähigkeit des Erblassers kein Raum (OLG Düsseldorf 4.11.13, I-3 Wx 98/13, NotBZ, 14, 47, Abruf-Nr. 140267).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Geschwister der kinderlos verstorbenen Erblasserin (E). Die Beteiligte zu 3 ist eine Stiftung, die die E und deren vorverstorbener Ehemann mit einem notariellen Ehegattentestament zur Alleinerbin eingesetzt haben. Die Stiftung hat die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass E von ihr allein beerbt worden sei. Die Geschwister der E haben die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht. Der beurkundende Notar hat ausgeführt, E sei am Tage der Beurkundung des Testaments altersbedingt beeinträchtigt gewesen. Sie habe im Rollstuhl gesessen, habe ihn, den Notar aber sofort erkannt. Aus dem Gespräch habe sich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung, informiert gewesen sei, deren Errichtung die Eheleute schon seit Jahren betrieben hätten. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen an die Stiftung gehen sollte. Dies habe E auch verstanden.

     

    Das AG hat die Geschwister der E aufgefordert, die behaupteten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zu konkretisieren, bzw. durch ärztliche Dokumente u.Ä. zu belegen. Nachdem sie weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit aufgezeigt haben, hat das AG die zur Begründung des Antrags der Stiftung erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen richtet sich erfolglos die Beschwerde der Beteiligten zu 2.

    Entscheidungsgründe

    Die Stiftung ist durch das notarielle Testament wirksam zur Alleinerbin nach der letztversterbenden E eingesetzt. Das Nachlassgericht hat zutreffend die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Stiftung erforderlich sind, § 352 Abs. 1 FamFG.

     

    Notarielles Testament ist wirksam

    Die Stiftung ist durch das notarielle Testament wirksam zur Alleinerbin nach der letztversterbenden E eingesetzt. Diese letztwillige Verfügung war nicht wegen Testierunfähigkeit mit der Folge einer hieraus resultierenden (gesetzlichen) Erbenstellung der Beteiligten zu 2 nach der E unwirksam.

     

    E ist nicht testierunfähig

    Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nicht jede Geisteskrankheit oder -schwäche führt zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (BayObLG ZEV 05, 345).

     

    Es besteht eine Aufklärungspflicht des Gerichts

    Das Gericht muss grundsätzlich die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufklären, Klarheit über den medizinischen Befund schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse prüfen (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2229 Rn. 12). Bestehen weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 01, 55). Der Sachverständige muss anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur feststellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers klären (BayObLG FamRZ 02, 1066; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 13, 159).

     

    Hier gibt es aber keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit

    Vorliegend fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der E zur Zeit der Testamentserrichtung. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass E wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und unbeeinflusst von fremdem Willen nach dieser Einsicht zu handeln. Zeitnahe seelisch geistige Ausfallerscheinungen der E sind weder beschrieben noch sonst ersichtlich.

     

    Es gibt keine auf objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen gegründeten Zweifel an der Testierfähigkeit der E zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Diese folgen weder aus der Pflegebedürftigkeit der Stufe 3, einer Skoliose (Deformation der Wirbelsäule), der Notwendigkeit der Rollstuhlbenutzung, drei oder vier nicht näher beschriebenen Aneurysmen noch aus der Behauptung der Beteiligten zu 2, die E sei in den letzten 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“. Daher gibt es keinen Anlass, ein psychiatrisches oder nervenfachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. KG FamRZ 00, 912).

     

    Einschätzung des Notars spricht gegen die Testierunfähigkeit der E

    Der vonseiten des Notars für den Zeitpunkt der Beurkundung aufgrund persönlicher Wahrnehmung eingeschätzte, in der Urkunde niedergelegte Zustand der Erblasserin spricht eher für Testierfähigkeit der E, die es allerdings nicht zu beweisen gilt, weil sie den Regelfall darstellt.

     

    Zweifel an der Testierfähigkeit der E sind nicht objektiviert worden

    Die Beteiligte zu 2 hat trotz der Auflage des Nachlassgerichts die geltend gemachten Zweifel an der Testierfähigkeit der E weder durch Vorlage ärztlicher Dokumente noch durch die Benennung behandelnder Ärzte objektiviert, § 27 Abs. 1 FamFG. Es besteht nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür, dass die Ärzte bei der E Demenz festgestellt oder sie wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt haben. Unter diesen Voraussetzungen ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer Demenzerkrankung herzuleitenden Testierunfähigkeit der E kein Raum. Das Nachlassgericht hat deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Stiftung nachgesuchten Erbscheins zu Recht - insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Ermittlungspflichten (§ 26 FamFG) - bejaht.

    Praxishinweis

    Wie das OLG Düsseldorf haben auch das OLG Brandenburg (13.1.14, 3 W 49/13) und das OLG Düsseldorf (FamRZ 13, 159) entschieden. Im Fall des OLG Brandenburg hatte der Beschwerdeführer Zweifel an der Testierfähigkeit, weil er vermutet hatte, die Nebenwirkungen von Medikamenten hätten beim Erblasser das Bewusstsein so getrübt, dass er testierunfähig gewesen sei. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Mittel dazu führen können, dass ein Patient so beeinträchtigt ist, dass er die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung nicht mehr erkennen kann, bot aber keinen Grund zu der Annahme, dass auch eine solche Bewusstseinsstörung vorgelegen hat. Denn die Stellungnahme der behandelnden Ärzte war insoweit eindeutig. Es bestand ohne Beschreibung von konkreten, gegen die Testierfähigkeit sprechenden Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kein Anlass für weitere Ermittlungen. Das OLG Brandenburg hat daher auch nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Sachverständigengutachten eingeholt.

     

    Das OLG Bamberg hat auch entsprechend entschieden (ZErb 12, 308): Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt dar, der Anlass zu Zweifeln an seiner Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gibt. Es ist nicht erforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigen einzuholen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 58 | ID 42574111