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  • · Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Strengere Prüfung beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    | Bei einer Erblasserin, die zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt und die von ihr beauftragten Detektive als Erben eingesetzt hat, ist konkret zu prüfen, ob sie infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war. Es ist aufzuklären, ob die Freiheit des Willensentschlusses durch krankhafte Störungen der Motiv- und Willensbildung aufgehoben ist (OLG Frankfurt 17.8.17, 20 W 188/16, Abruf-Nr. 196719 ). |

     

    Die Erblasserin (E) hatte zu Lebzeiten Detektive (D) beschäftigt, da sie sich fortlaufend von Dieben bestohlen glaubte. In ihrem Testament setzte sie diese als Erben ein. Das Testament der E beginnt mit den Worten: „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille“ und endete mit dem nicht unterschriebenen Zusatz: „Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten.“ Das Nachlassgericht hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit und mündlicher Anhörung des Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins an die D vorliegen. Testierunfähigkeit könne nicht festgestellt werden, da die Möglichkeit bestehe, dass die E bei der Testamentserrichtung in einem „lichten Augenblick“ gehandelt habe.

     

    Ohne weitere Aufklärung kann nicht verlässlich festgestellt werden, dass die E bei der Testamentserrichtung in einem „lichten Augenblick“ gehandelt hat. Die Testierunfähigkeit ist aber positiv festzustellen, da die Testierfähigkeit die Regel ist.