· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Gerichtliche Vermittlung einer Erbauseinandersetzung
von RA und VRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar
| Nach §§ 363 ff. FamFG vermittelt das Gericht Erbauseinandersetzungen. Der Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, in welchen Fällen dieses Verfahren durchgeführt werden kann. |
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Die beteiligten Miterben sind Kinder/Enkelkinder der Erblasserin. Über die Verteilung des Nachlasses bestand Streit. Der Beteiligte zu 2) betrieb die Zwangsversteigerung des Grundvermögens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Die Beteiligte zu 1) hat die gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG beantragt. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 war erfolgreich.
Es hat kein Streit über die Auslegung eines Testaments oder um die Stellung eines der Beteiligten als Miterben bestanden. Es gibt auch sonst keine streitigen Rechtsfragen, die einem Vermittlungserfolg entgegen stehen könnten und zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung hätten geklärt werden müssen. Auch geht es hier nicht um Ausgleichspflichten nach § 2050 BGB. Außergerichtlich konnte der Nachlass nicht verteilt werden. In dieser Situation ist das gerichtliche Vermittlungsverfahren durchzuführen, um den Nachlass möglichst ohne aufwändige und kostenintensive gerichtliche Verfahren zu verteilen. Daran ändert auch die Einleitung der Teilungsversteigerung nichts. Denn bei erfolgreicher Vermittlung kann dieser Antrag zurückgenommen werden. Der Ausgang der Teilungsversteigerung kann auch durch entsprechenden prozentualen Anteil der Beteiligten an diesem (noch unbekannten) Ergebnis in der gerichtlich vermittelten Einigung berücksichtigt werden. Ein Vermittlungsversuch erscheint auch nicht aussichtslos, da Versteigerungen oft wirtschaftlich ungünstig sind. |
1. Voraussetzung für die gerichtliche Vermittlung
Das Gericht muss nach § 363 Abs. 1 FamFG auf Antrag die Nachlassauseinandersetzung zwischen den Beteiligten vermitteln. Als einzigen Ablehnungsgrund nennt der Gesetzgeber dort den Fall, dass ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker (TV) vorhanden ist.
Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens nach §§ 363 ff. FamFG ist, zeit- und kostenaufwändige sonstige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Deshalb können die sog. Ausschlussgründe nur anerkannt werden, wenn sie die Vermittlung von vornherein unmöglich machen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Denn dann verlieren die Miterben das Verwaltungs- und Verfügungsrecht.
Hintergrund | Das Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG ist in der Praxis kaum bedeutsam, weil es eher unbekannt ist und am Widerspruch nur eines der Beteiligten scheitern kann, § 370 FamFG. Die Gerichte erfüllen diese Aufgabe ungern und sind personell (Rechtspfleger) dafür auch nicht hinreichend besetzt.
Wenn eine außergerichtliche Einigung über die Auseinandersetzung nicht gelingt, muss sich der Berater eines Miterben fragen, ob er das Vermittlungsverfahren nach den §§ 363 ff. FamFG betreiben oder die Auseinandersetzungsklage vor dem Prozessgericht erheben soll.
2. Gründe gegen ein Vermittlungsverfahren
Ein Vermittlungsverfahren scheidet aus, wenn im vorbereitenden Verfahren nach § 366 FamFG oder im eigentlichen Verfahren nach § 368 FamFG eine Aussetzung nach § 370 FamFG zu erwarten ist. Voraussetzung für eine Aussetzung ist, dass Streitpunkte zwischen den Erben bestehen, wobei nur solche Streitpunkte beachtlich sind, die für die Auseinandersetzung erhebliche Tatsachen betreffen. Dies ist etwa bei einem Streit um
- das Antrags- oder Erbrecht,
- den Umfang der Teilungsmasse einschließlich der Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder
- eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB zwischen Abkömmlingen (OLG Schleswig FamRZ 13, 1417).
3. Gründe für ein Vermittlungsverfahren
Ein Streit zwischen den Erben um sonstige, die Auseinandersetzung nicht betreffende Ansprüche, rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens nach § 370 FamFG nicht. Es genügt auch nicht, dass allgemeine Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Auseinandersetzung bestehen, ohne dass im Einzelnen festgestellt ist, worüber die Beteiligten sich einig sind und worüber sie rechtlich streiten (OLG Schleswig, a.a.O.). In diesen Fällen stehen für den Berater beide Handlungsalternativen zur Verfügung. Das Vermittlungsverfahren ist der Auseinandersetzungsklage nur vorzuziehen, wenn Einigungsbemühungen gescheitert sind, eine Einigung aber (noch) möglich erscheint und eine Klage nicht oder noch nicht erhoben werden soll. Vorteil des Verfahrens ist die Amtsermittlung nach § 26 FamFG.
4. Letzter Ausweg: Auseinandersetzungsklage
Scheitern die Einigungsversuche ist im Regelfall das Prozessgericht im Wege der Auseinandersetzungsklage zu beanspruchen.
Beachten Sie | Am 1.9.13 ist das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. I 2013, S. 1800) in Kraft getreten. Es weist u.a. das Vermittlungsverfahren der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften den Notaren zu. Wird dieser nun anstelle des Nachlassgerichts tätig, gelten die Vorschriften für das Nachlassgericht entsprechend. Wir werden darüber in einer der nächsten Ausgaben von EE berichten.