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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Klageerhebung per E-Mail ohne elektronische Signatur:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

    | Wird eine Klageschrift per E-Mail und ohne elektronische Signatur beim FG eingereicht, kann dieser Formmangel mit einem fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz am 7.12.12 (6 K 1736/10 ). |

    Sachverhalt

    Die Kläger K begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 unter anderem die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt FA diesem Begehren im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die K bei dem FA Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.10 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung beinhaltet unter anderem den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4.6.10 ging die Klage per E-Mail bei dem FG ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berichterstatterin den K mit Verfügung vom 11.6.10 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Daraufhin wurde die Klage am 14.6.10 nochmals per Telefax - mit den Unterschriften der K- erhoben.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig. Die am 14.6. per Telefax erhobene Klage mit den Unterschriften der K war zwar formwirksam, ging aber wegen Überschreitens der Klagefrist von einem Monat verspätet bei Gericht ein. Dennoch ist die Zulässigkeit der Klage zu bejahen, da hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die K haben innerhalb von drei Tagen reagiert, sodass die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen gewahrt wurde.

     

    Die K konnten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung nicht erkennen, dass die per E-Mail erhobene Klage unzulässig war - denn für einen Laien ist es nicht ohne Weiteres erkennbar, dass „Schriftform“ bedeutet, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein muss.

     

    Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genügt, enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

     

    Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lässt, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne Weiteres auf den Gedanken kommen muss, dass dies nicht für eine Klage gilt.

     

    Weiterführender Hinweis

     

    Quelle: ID 37387160