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  • · Nachricht · Verfahrensrecht


    Stillstand des Verfahrens bei Untätigkeit der Parteien 


    | Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat ( BGH 7.2.13, VII ZR 263/11, Abruf-Nr. 130938 ). |

    Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersatzfeststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.


    Lesen Sie den Volltext unter der Abruf-Nr. 130938!

    Quelle: ID 38806890