26.07.2013 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Vergleich im schriftlichen Verfahren wahrt nicht notarielle Form
| Ein Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB nötige Form einer notariellen Beurkundung nicht, wenn eine hinreichende Belehrung der Parteien durch ihre Bevollmächtigten oder das Gericht fehlt. |
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