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  • · Nachricht · Vergütung eines Berufsbetreuers

    Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern: Beschwerdegericht muss prüfen, ob Vergütung gerechtfertigt ist

    | Die Beteiligte zu 1) (B) ist Berufsbetreuerin und hat in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung „Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie“ erworben. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten. |

     

    B beantragte die Festsetzung einer pauschalen, aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstattenden Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR.

     

    Verfahrenslauf:

    Das AG hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 EUR stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der B blieb erfolglos. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt B ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

     

    Die Rechtbeschwerde bleibt erfolglos. Denn:

    Das Betreuungsgericht muss nicht an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Beteiligten zugebilligten Stundensatz von 44 EUR für die Zukunft festhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Das LG hat zu Recht die von der Beteiligten durch das Studium vermittelten Kenntnisse als nicht betreuungsrelevant bewertet (BGH 22.8.12, XII ZB 319/11).

     

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    Abruf-Nr. 123145

    Quelle: ID 36190080