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  • · Fachbeitrag · Vergütung für Nachlasspfleger

    Stundensatz von 110 EUR nicht zu beanstanden, wenn der Nachlass nicht mittellos ist

    | Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2, Hs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110 EUR pro Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens ( OLG Düsseldorf 25.9.12, 3 Wx 308/11, n.v., Abruf-Nr. 123535 ). |

     

    Nicht mittellos ist ein Nachlass, der ohne Abzug bestehender Nachlassverbindlichkeiten über hinreichende Mittel zur Zahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft führt nicht zur Mittellosigkeit.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch nach dem OLG Hamm ist für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Stundensatz von 110 EUR angemessen (ZEV 11, 646).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36948160