· Fachbeitrag · Verschollenheitsgesetz (verschG)
Todesfeststellung bei Verschollenheit
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Ist zweifelhaft, ob eine vermisste Person noch lebt, die über 100 Jahre alt sein müsste, kann sie für tot erklärt werden. Das OLG Oldenburg hat klargestellt, wie sich der wahrscheinliche Todeszeitpunkt bestimmt. |
Sachverhalt
Der Antragsteller (S) begehrt die Todeserklärung seines am 14.4.1912 geborenen Vaters (V). V habe die Familie zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt verlassen. Weder die verstorbene Mutter (M) noch die älteren ‒ ebenfalls verstorbenen ‒ Schwestern hätten etwas über den V berichtet. Das AG hat das Aufgebotsverfahren durchgeführt. Neben der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist das Aufgebot in lokalen Tageszeitungen verschiedener Städte veröffentlicht worden. Hierbei handelt es sich um die bekannten bzw. mutmaßlichen früheren Lebensmittelpunkte des V. Auf das Aufgebot hat sich niemand gemeldet. Das AG hat den Antrag auf Todeserklärung des V als unzulässig abgewiesen, da dessen Schicksal ungeklärt sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der S erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde.
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