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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Rückabwicklung des Verkaufs eines geerbten Kfz

    | Der Verkäufer haftet gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus. Das fehlende Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen (OLG Koblenz 5.6.14, 5 U 408/14, MDR 14, 1199, Abruf-Nr. 143118). |

     

    PRAXISHINWEIS | Auch sonst gehen nicht sämtliche in der Person des Erblassers begründete „Haftungslagen“ auf den Erben über:

     

    • Eine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Erblassers in seiner Person begründete Wiederholungsgefahr aus § 1004 BGB geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGH ZEV 06, 511);

     

    • der Erbe haftet als Besitzer gem. § 857 BGB i.V. mit §§ 836, 837 BGB als Grundstücks- bzw. Gebäudebesitzer. Er kann sich aber ggf. exkulpieren (vgl. Staudinger/Belling, BGB, Neubearb. 2012, § 846 Rn. 95 ff.).

     

    • Ein fehlerhafter Besitz des Erblassers setzt sich auch ohne Kenntnis des Erben fort, § 858 Abs. 2 BGB.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 199 | ID 43021663