09.09.2019 · Fachbeitrag · VKH
Beiordnung eines Anwalts bei streitiger Testierfähigkeit
| Eine VKH-Bewilligung mit Beiordnung eines Anwalts richtet sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt damit beauftragt hätte, seine Interessen wahrzunehmen. Zu prüfen ist, ob entweder die Sach- oder die Rechtslage nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls als schwierig zu bewerten ist (OLG Naumburg 6.5.19, 2 Wx 43/18, Abruf-Nr. 211014 ). |
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