· Nachricht · Vollstreckungsrecht
Voraussetzungen für die Pfändung eines Miterbenanteils
| Der Erbanteil eines Schuldners kann gepfändet und verwertet werden. Das ist vielen Gläubigern unbekannt. Diese Pfändung hat besondere Voraussetzungen, wie das OLG Düsseldorf jüngst entschied (12.11.12, I-3 Wx 244/12). |
Soll die Pfändung des Miterbenanteils im Grundbuch zu Lasten der Nachlassimmobilie zur Absicherung des Gläubigers eingetragen werden, ist neben dem Antrag die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellnachweis an alle Miterben Voraussetzung. Dazu muss der Pfändungsbeschluss alle Miterben als Drittschuldner bezeichnen. Andernfalls verweigert das Grundbuchamt die Eintragung.
Diese Pfändung des Erbteils erfasst auch die Ansprüche des Schuldners auf die weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und hinsichtlich des künftigen Auseinandersetzungsguthabens. Der Pfändungsbeschluss muss allen Miterben als Drittschuldner formell zugestellt werden. Die Pfändung des Erbanteils hat zur Folge, dass der Miterbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, was im Grundbuch zu Gunsten des Gläubigers eingetragen wird.
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