Fachbeitrag · Vollstreckungsrecht
Zwangsgeld trotz der Absage von über 20 Notaren für ein notarielles Nachlassverzeichnis
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Wann hat man seiner Pflicht genügt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen? Eine Schuldnerin berief sich darauf, erfolglos bei über 20 Notaren angefragt zu haben. Das reicht nicht, so das OLG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin (G) beantragte, gegen die Schuldnerin (S, Alleinerbin des Erblassers) ein Zwangsgeld zu verhängen. Dagegen wandte sich die S mit der Begründung, sie habe vergeblich 27 Notare angeschrieben, um ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Das LG wies die Anträge der G zurück, ihre sofortige Beschwerde dagegen war erfolgreich (OLG Düsseldorf 31.10.16, 1-7 W 67/16, Abruf-Nr. 190133).
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage für das Zwangsgeld ist § 888 ZPO. Es gilt: Kann ein Dritter eine Handlung nicht vornehmen, ist, wenn sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, dieser durch Zwangsgeld anzuhalten, die Handlung vorzunehmen, § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO. Vorher werden keine Zwangsmittel angedroht, § 888 Abs. 2 ZPO. Die titulierte Auskunftspflicht ist eine unvertretbare Handlung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl, § 888 Rn. 3, Stichwort „Auskunft“). Vertretbar i. S. d. § 887 ZPO sind nur Handlungen, die ein Dritter selbstständig anstelle des Schuldners vornehmen kann, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers davon berührt wird. Es muss von dessen Standpunkt aus wirtschaftlich gleichgültig sein, wer die Handlung vornimmt, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer sie vornimmt (Beck’scher Online-Kommentar/M. Stürner, ZPO, Stand: 1.9.16, § 887 Rn. 2).
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