27.08.2018 · Fachbeitrag · Vorsorgebevollmächtigter
Abgabe der Versicherung an Eides statt im Erbscheinsverfahren
| Grundsätzlich muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt versichern. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben. Diese muss er als eigene Erklärung abgeben und nicht als Erklärung für den Vertretenen. Auch ein insoweit Vorsorgebevollmächtigter kann eine solche Versicherung an Eides statt abgeben (OLG Celle 20.6.18, 6 W 78/18, Abruf-Nr. 202424 ). |
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