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  • 20.07.2022 · Nachricht · Zuständigkeit

    Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft: § 27 ZPO ist weit auszulegen

    | § 27 ZPO ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck erreicht wird, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren. So lautet der Kern eines Beschlusses des OLG Schleswig (6.5.22, 2 AR 7/22, Abruf-Nr. 229859 ). |