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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Kein Nachlasspfleger für Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

    | Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch nicht beantragt werden, wenn dem Gläubiger Nachlassgegenstände, in die er vollstrecken könnte, unbekannt sind ( OLG München 20.11.13, 31 Wx 413/13, n.v., Abruf-Nr. 134042 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Betreiben der Zwangsvollstreckung (ZV) stellt eine gerichtliche Geltendmachung i.S. von § 1961 BGB dar. Ob eine Pflegerbestellung erforderlich ist, richtet sich danach, ob die ZV schon begonnen hat oder erst eingeleitet werden soll. Stirbt der Erblasser vor Beginn der ZV, scheitert die notwendige Klauselerteilung gegen den Erben an § 1958 BGB, wenn dieser die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Insofern ermöglicht die Pflegerbestellung nach § 1961 BGB dem Gläubiger die ZV. Zur Fortsetzung einer schon gegen den Erblasser begonnenen ZV bedarf es dagegen keiner Klausel gegen den Erben (§ 779 Abs. 1 ZPO). Soweit die Zuziehung des Schuldners bei ZV-Handlungen notwendig ist, sieht § 779 Abs. 2 ZPO die Bestellung eines besonderen Vertreters vor.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42462874