Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Mit der Vollstreckungsgegenklage zum Haftungsvorbehalt

    | Vollstreckt ein Gläubiger aus Vollstreckungstiteln, die noch gegen den Erblasser ergangen sind und enthält die Rechtsnachfolgeklausel keine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass, hat der Erbe ein Rechtsschutzbedürfnis, die Vollstreckung mit Vollstreckungsgegenklage abzuwehren (LG Meiningen 6.2.12, 2 O 833/11). |

     

    Die Antragstellerin kann die beschränkte Erbenhaftung nur in dem Verfahren nach § 785 ZPO in Verbindung mit § 767 ZPO geltend machen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es liegt bisher keine Haftungsbeschränkung vor.

     

    Dass die Antragsgegnerin bislang nicht beabsichtigt, in das Privatvermögen der Antragstellerin zu vollstrecken, beseitigt das Rechtschutzbedürfnis nicht. Hierzu reichen die Möglichkeit der entsprechenden Zwangsvollstreckung und damit das Vorhandensein eines entsprechenden Titels bereits aus. Ein ausdrücklicher Verzicht der Antragsgegnerin auf eine solche Vollstreckung liegt nicht vor. Mutwilligkeit steht auf Seiten der Antragstellerin nicht entgegen.

    Quelle: ID 36380710