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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    So gelingt die Zwangsvollstreckung in einen Erbteil

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz

    | Titel, Klausel, Zustellung ‒ als Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Das kennen Sie noch aus der Ausbildung. Der Beitrag zeigt, was zudem bei der Zwangsvollstreckung in einen Erbteil zu beachten ist. |

    1. Der Nachlass

    Vor dem Erbfall haben verschiedene Personen, insbesondere Kinder und Ehegatten, Erberwartungen, sei es aufgrund des Gesetzes, sei es z. B. aufgrund Erbvertrags. Diese Erberwartungen sind keine Anwartschaftsrechte; sie sind unpfändbar.

     

    Nach dem Erbfall ‒ auch schon vor Annahme der Erbschaft ‒ sind Erbteile pfändbar. Eine Alleinerbschaft ist als solche nicht pfändbar, es muss die Zwangsvollstreckung (ZV) gegen den Alleinerben in die einzelnen Nachlassgegenstände erfolgen. Wird die Mit-Erbschaft ausgeschlagen, gilt sie als niemals angefallen (§ 1953 BGB) und die bereits erfolgte Pfändung erweist sich als unwirksam. Das Ausschlagungsrecht (§ 1944 BGB) geht also durch die Pfändung des Erbteils nicht verloren, vgl. § 83 Abs. 1 InsO.