· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Vollstreckung eines Anspruchs gegen den Beschenkten
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
(BGH 4.7.13, V ZB 151/12, MDR 13, 1174; Abruf-Nr. 132739) |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des Erblassers. Die Beteiligte zu 2) lebte mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) waren Miteigentümer mehrerer Grundstücke. Mit notariellem Vertrag übertrug er seine Miteigentumsanteile auf die Beteiligte zu 2), die nun Alleineigentümerin der Grundstücke ist.
Der Beteiligte zu 1), der infolge der Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 2) Alleinerbe ist, machte gegen diese als Beschenkte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend. Die Beteiligte zu 2) wurde verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs des Beteiligten zu 1 auf Pflichtteilsergänzung die Zwangsvollstreckung in die von dem Erblasser übertragenen Miteigentumsanteile zu dulden. Für den Fall, dass und soweit der Vollstreckungserlös nicht ausreicht, muss sie an den Beteiligten zu 1) zahlen. Ihr wurde gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des titulierten Betrags abzuwenden. Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beteiligte zu 1) hat unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils sowie eines Zustellungsnachweises bei dem Grundbuchamt beantragt, im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen „der Ansprüche“ eine Sicherungshypothek an den von dem Erblasser an die Beteiligte zu 2) übertragenen Miteigentumsanteilen einzutragen. Das Grundbuchamt (GBA) hat den Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Grundbauchamt angewiesen, den Antrag nicht mit der bisherigen Begründung, auf Grundlage eines Duldungstitels könne keine Zwangshypothek eingetragen werden, zurückzuweisen.
Vereinigung der Miteigentumsanteile schadet nicht
Die Übertragung der Anteile des Erbteils, durch die das Alleineigentum der Beteiligten zu 2) entstanden ist, schließt die beantragte Vollstreckung nicht aus. Zwar schließt § 864 Abs. 2, 1. Fall ZPO die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus. Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2, 2. Fall ZPO liegen hier nicht vor, da die vorliegend beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums der Beteiligten zu 2) nach dieser Vorschrift grundsätzlich unzulässig ist.
Es gibt aber den allgemeinen Grundsatz, dass ein früherer Miteigentumsanteil in der Zwangsvollstreckung als fortbestehend fingiert wird, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren Miteigentumsanteil beschränkt ist (so z.B. bei §§ 3 ff. AnfG, § 419 BGB a.F., § 1990 BGB). Die Beteiligte zu 2) ist gem. § 2329 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Geschenk zum Zwecke der Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Dies gilt wegen des Geldbetrags, den der Berechtigte nicht nach § 2325 BGB vom Erben beanspruchen kann. Sie muss die Zwangsvollstreckung in den geschenkten Vermögensgegenstand, um den sie bereichert ist, wegen des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Geldbetrags dulden. Das Gleiche gilt in den Fällen einer auf den Nachlass beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1973, 1990 BGB (BGHZ 17, 336, 339; 85, 274, 282). Dieser Anspruch kann dadurch durchgesetzt werden, dass der von dem Erblasser geschenkte Miteigentumsanteil für die Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten als noch bestehend fingiert wird.
Eintragung einer Zwangshypothek auch bei Duldungstitel
Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek können - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel sein. Unter einer Geldforderung i.S. der §§ 803 ff. ZPO ist nicht nur eine auf Leistung in Geld gerichtete Forderung, sondern auch die Haftung für eine Geldleistung zu verstehen. Aus einem Duldungstitel kann die Vollstreckung in das haftende Grundstück nach §§ 866, 867 ZPO durch Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen. Ein vollstreckbarer Zahlungsanspruch ist nicht Voraussetzung. Dient der Duldungstitel der Befriedigung einer Geldforderung, ist die Verurteilung des Schuldners zur Duldung (statt zur Zahlung) allein dem Umstand geschuldet, dass sich dessen Haftung auf bestimmte Gegenstände beschränkt. Da die ZPO zudem die Duldungs- und Zahlungsansprüche in ihrer Vollstreckbarkeit (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) weitgehend gleichstellt, erfolgt auch die zwangsweise Durchsetzung eines Duldungsanspruchs, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, nach §§ 803 ff. ZPO und nicht nach den nicht passenden §§ 883 bis 898 ZPO (vgl. BGHZ 103, 30, 37).
Auch § 720a ZPO steht nicht entgegen
Zwar regelt § 720a ZPO nach seinem Wortlaut die Zwangsvollstreckung eines nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist. Der Zweck des § 720a ZPO gebietet eine entsprechende Anwendung auf Urteile, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs verurteilt worden ist. Mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sollte für den Gläubiger bereits aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine dem Arrest vergleichbare Sicherung geschaffen werden (BT-Drucksache 7/2729, S. 45; 7/5250, S. 16). Die Vorschrift vervollständigt den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen (BGH FamRZ 07, 210)
Das Bedürfnis, den Gläubiger eines vorläufig vollstreckbaren Titels vor wirtschaftlichen Verlusten durch für ihn nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners zu schützen, besteht bei Zahlungs- und bei Duldungstiteln gleichermaßen. Zu solchen nachteiligen Rechtshandlungen zählen Veräußerungen oder Verpfändungen des haftenden Grundstücks. Dasselbe gilt für Rechtshandlungen anderer Gläubiger des Schuldners, wie z.B. zwischenzeitliche Pfändungen des haftenden Grundstücks. Vor dem Hintergrund des mit § 720a ZPO verfolgten Zwecks ist es für die Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung gleichgültig, ob der Schuldner nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil unmittelbar Zahlung schuldet oder nur die Vollstreckung in das ihm gehörende Grundstück wegen eines auf Geld gerichteten Anspruchs zu dulden verpflichtet ist.
Der Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht durch eine Anordnung zur Eintragung der beantragten Zwangshypotheken unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse stattgegeben werden. Das GBA konnte dem Antrag nicht entsprechen. Denn es fehlte an der nach § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Bestimmung des Gläubigers, wie der im Urteil bestimmte Haftungsbetrag auf die mit Zwangshypotheken zu belastenden Miteigentumsanteile an den Grundstücken verteilt werden sollte. Darauf hätten sowohl das GBA als auch das Beschwerdegericht hinweisen müssen, § 28 Abs. 2 FamFG.
Praxishinweis
Wenn dem Schuldner im Titel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, gilt Folgendes: Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung vorliegen, ist erst zu prüfen, wenn sich der Erbe gegen den in sein Eigenvermögen vollstreckenden Nachlassgläubiger mit der Klage nach §§ 785, 781, 767 ZPO wendet. Die gilt auch, wenn in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil des Erblassers an einem Grundstück des Erben eine Zwangssicherungshypothek eingetragen wird. Das GBA muss bei der Entscheidung darüber nicht prüfen, ob dieser Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist (Schleswig-Holsteinisches OLG FGPrax 11, 69). Ob dieser fingierte Miteigentumsanteil in den Nachlass fällt, ist nur auf die Abwehrklage des Erben zu klären (Klinck in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1973 BGB Rn. 26).