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  • · Fachbeitrag · Einkommen- und Erbschaftsteuer

    Doppelbelastung bei Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Die kumulative Belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen verstößt nicht gegen die Verfassung. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht beeinträchtigt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Ebenso wird die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (BVerfG 7.4.15, 1 BvR 1432/10, WM 15,1121 = ZEV 15, 426 = FamRZ 15, 1097, Nichtannahmebeschluss, Abruf-Nr. 144662).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer (BF) ist Alleinerbe seines 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass gehörten u.a. Wertpapiere und hieraus bereits aufgelaufene, aber erst 2002 fällige Zinsansprüche von rund 190.000 DM. Einkommensteuer fiel auf die Zinsansprüche 2001 mangels Zuflusses nicht an, § 11 EStG. Für 2002 wurde beim BF Einkommensteuer auf Kapitalerträge festgesetzt, wobei auf die bis zum Erbfall aufgelaufenen Zinsansprüche von rund 190.000 DM anteilig Einkommensteuer von rund 50.000 EUR entfiel. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt (FA) bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert berücksichtigt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sog. latenter Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt. Der BF begehrte, die Erbschaftsteuer wegen der auf den Zinsansprüchen ruhenden Einkommensteuer herabzusetzen. Klage und Revision blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er u.a., dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt worden seien. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

    Entscheidungsgründe

    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Einkommen- und Erbschaftsteuer zulasten des BF kumuliert werden. Es verstößt als solches nicht gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, dass Erbschaftsteuer erhoben wird; vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG (BVerfGE 93, 165 = FamRZ 95, 1261).