· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. Dies entschied kürzlich der BFH. |
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (T) wird zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist zusammen mit ihren beiden Geschwistern Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater (V). Dieser hatte sein Steuerberatungsbüro veräußert und sollte als Gegenleistung einen monatlichen Betrag für die Dauer von zehn Jahren erhalten. Falls V vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein höherer Kaufpreis vereinbart. Seine Erben sollten den Kaufpreis abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten erhalten. Eine andere Zahlungsweise konnte vereinbart werden. V verstarb. Die Erwerberin des Steuerberatungsbüros einigte sich mit den Erben darauf, den verbleibenden Restkaufpreis abzüglich eines Nachlasses in einer Summe zu zahlen. Der erklärte Veräußerungsgewinn führte dazu, dass sich die Einkommensteuerfestsetzung des V änderte. Folge war eine Kirchensteuernachforderung, die die Erben des V bezahlten.
Im ESt-Bescheid der T hatte das beklagte Finanzamt (FA, Revisionskläger) nur die von der T auf ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit bezahlte Kirchensteuer berücksichtigt. T begehrte den zusätzlichen Ansatz weiterer Sonderausgaben in Höhe von einem Drittel der geleisteten Kirchensteuernachzahlung. Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Revision des FA blieb erfolglos (BFH 21.7.16, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941, DStR 16, 2695 = ZEV 16, 717).
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