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  • · Nachricht · Erbengemeinschaft

    Selbstständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    | Die Erbengemeinschaft ist lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Sie ist kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Allerdings ist die Erbengemeinschaft als selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzusehen (FG Düsseldorf 29.8.12, 7 K 3691/11 GE, n.v.). |

     

    Zwar schreibt das GrEStG nicht ausdrücklich vor, dass die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbstständiger Rechtsträger zu behandeln ist. Diese Selbstständigkeit folgt vielmehr aus der bürgerlichrechtlichen Selbstständigkeit der Erbengemeinschaft als Zurechnungssubjekt des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens.

     

    Es ist kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und nicht auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG für den Erwerb von Ansprüchen auf Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelten soll. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 3 GrEStG Rechtshandlungen, die auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand gerichtet sind und zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen führen, dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt.

     

    Mit dem Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen, erworben. Diesem Zweck entspricht es, den Anspruch der Anteile in der Hand der Erbengemeinschaft als Erwerberin eintreten zu lassen.

     

    Lesen Sie den Volltext der Entscheidung!

     

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20D%FCsseldorf&Datum=29.08.2012&Aktenzeichen=7%20K%203691/11

    Quelle: ID 37744520