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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Erbengemeinschaft als selbstständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben (BFH 12.2.14, II R 46/12, DStR 14, 850 = ZEV 14, 383, Abruf-Nr. 141257).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (Kl.) ist eine aus zwei Miterben bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen K. K war im Zeitpunkt seines Todes mit einem Anteil von 85 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die übrigen 15 Prozent der Anteile standen im Eigentum des P. Zum Gesellschaftsvermögen der GmbH gehört umfangreicher Grundbesitz. Nach dem Tod des K beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung, an der die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen waren. Falls ein Gesellschafter die Übernahme seines Anteils an der Kapitalerhöhung innerhalb einer bestimmten Frist nicht erklärt, sollte der andere Gesellschafter zur Übernahme der Anteile berechtigt sein. Ein Bevollmächtigter des K, dessen Vollmacht auch nach dem Tod fortbestand, erklärte die Übernahme der auf K entfallenden Anteile aus der Kapitalerhöhung. Später erklärte er auch die Übernahme des Anteils des P, nachdem dieser innerhalb der Frist keine Übernahmeerklärung abgegeben hatte. Nach der Kapitalerhöhung entfiel auf K eine Beteiligung in Höhe 97 Prozent und auf P eine solche in Höhe 3 Prozent. P übertrug in der Folgezeit seinen 3-prozentigen Geschäftsanteil auf die Kl. Das FA setzte gegen sie Grunderwerbsteuer fest. Als besteuerter Sachverhalt war die Vereinigung aller Anteile an der GmbH aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses bzw. die erfolgte Übertragung der Anteile des P auf die Kl. bezeichnet. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Revision der Kl. ist aber erfolgreich.

    Entscheidungsgründe

    Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und der Grunderwerbsteuerbescheide, § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO. Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Kl. als Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Erwerberin i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann. Es hat jedoch nicht erkannt, dass weder durch die Kapitalerhöhung noch durch den Erwerb des Geschäftsanteils des P durch die Kl. ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang verwirklicht wurde.