· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Zurechnung einer Steuerhinterziehung
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FAStR, Magdeburg
| Der BFH verlängert die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2, 3 Hs. 1 AO), auch wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch Genommene keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat. |
Sachverhalt
Die Schwestern A und C beerbten ihre Mutter M. Diese erzielte nicht erklärte Kapitaleinkünfte im Ausland. Die C war daran beteiligt, die ESt-Erklärungen der M zu fertigen, da M an Demenz erkrankt war. Ihr war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass M ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das FA forderte gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin Steuern für nicht erklärte Zinsen nach. Das FG gab der Klage der A teilweise statt. Mit der Revision wandte A erfolglos ein, eine mögliche Steuerhinterziehung der C könne ihr mangels Kenntnis nicht zugerechnet werden.
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