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  • · Fachbeitrag · Miterben

    Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Bei dem Erlass von Feststellungsbescheiden kommt es immer wieder zu Fehlern. Der BFH hat dargelegt, was FA und FG übersehen haben. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger (Kl.) und die Beigeladene sind zu je 1/4 Erben der E. Diese hatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, diesen aber nach und nach verkleinert. Beim Erbfall war das Land teilweise verpachtet, im Übrigen unbewirtschaftet. Einer der Miterben hat eine Erklärung abgegeben, um den Bedarfswert für das Grundstück der E feststellen zu lassen. Das FA bewertete es mit Bescheid als Grundvermögen. Adressat war „Erbengem. E ‒ z. Hd. Frau ...“. Der Bescheid erging „für: Erbengem. E“ und enthielt den Zusatz: „Der Bescheid ergeht an Sie für und gegen alle Feststellungsbeteiligten“. Die Zurechnung des Grundbesitzwerts erfolgte an „Erbengem. E“. Mit ihren Einsprüchen wehrten sich die Erben im Wesentlichen erfolglos gegen die Behandlung des Grundstücks als Grundvermögen anstatt als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Im Einspruchsbescheid waren sie namentlich aufgeführt.

     

    Das FG wies die Klage ab. Der BFH gab den Kl. Recht. Während des Revisionsverfahrens erging ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der E für Zwecke der Erbschaftsteuer. Dabei sind die Feststellungen der Art der wirtschaftlichen Einheit („Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus“) und des Grundbesitzwerts gegenüber der Einspruchsentscheidung unverändert geblieben. Der Bescheid ist an den Prozessbevollmächtigten der Kl. und der Beigeladenen „für [die] Erbengemeinschaft n. E“ gerichtet. Die Zurechnung des Grundbesitzwerts erfolgte neu an „Erbengemeinschaft n. E bestehend aus“, verbunden mit einer namentlichen Auflistung der Kläger und der Beigeladenen.