· Fachbeitrag · Erbschaft-/Schenkungsteuer
Steuern optimieren durch alternative Schenkung
von Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, StB, vBP, Bankkaufmann, München, und Prof. Dr. Hartmut H. Kunstmann, München
| Unter alternativer Schenkung wird die Schenkung von Betriebs- anstelle von Privatvermögen verstanden. Zwar ist die erbschaft- (schenkungsteuerliche) Privilegierung von Betriebsvermögen z.T. verfassungswidrig (BVerfG FamRZ 15, 213). Gleichwohl dürfte auch künftig in gewissen Grenzen Betriebsvermögen privilegiert besteuert werden, außer wenn ein Missbrauch i.S. des § 42 AO oder eine Steuervermeidungsstrategie i.S. des BVerfG vorliegt. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn man ein Rückforderungsrecht mit nachträglichem Erlöschen der Steuer vereinbart. |
1. Urteil des BVerfG
Die Verschonungsregelung von Betriebsvermögen ist teilweise verfassungswidrig. Denn sie ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt insbesondere wegen Steuervermeidungsstrategien, wie Betriebsaufspaltung zur Umgehung der Lohnsummenregelung (anwendbar ab 20 Mitarbeitern) oder Ausgliederung unproduktiven Verwaltungsvermögens (wie z.B. Geld) in Tochtergesellschaften (BVerfG FamRZ 15, 213, Abruf-Nr. 143542; Gemmer, EE 15, 59). Das BVerfG hat angeordnet, dass das alte Recht bis zum 30.6.16 fortgelten wird. Der Gesetzgeber hat Gelegenheit, das Erbschaftsteuerrecht entsprechend anzupassen und ihm ermöglicht, rückwirkend auf den Stichtag des Urteils (17.12.14) gesetzgeberische Maßnahmen zur steuerlichen Aberkennung von verfassungswidrigen Steuervermeidungsstrategien zu treffen. Hierzu ist am 12.3.15 ein koordinierter Ländererlass (Finanzministerium NRW - S 0338 - 26 - V A 2) ergangen. Dieser bestimmt, dass das bisherige Recht bis zur Neuregelung grundsätzlich anwendbar bleibt. Steuerfestsetzungen sind aber nur noch vorläufig festzusetzen, sofern aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein wird, § 165 Abs. 2 AO.
2. Reformüberlegungen
Die Mehrheit in der Fachwelt geht davon aus, dass das Erbschaftsteuerrecht in den Grundsätzen bestehen bleibt und nur verfassungsfest reformiert wird (Weber-Grellet, BB 15, 1367; Stalleiken, DB 15, 18 ff.). Betriebsvermögen soll auch künftig mit reduzierten Grenzen und verschärften Bedingungen privilegiert bleiben (Seer, GmbHR 15, 113 ff., Englisch, DB 15, 637). So soll die neue Lohnsummenregelung nicht mehr an die Zahl der Arbeitnehmer, sondern an einen Höchstbetrag anknüpfen, bei dem Betriebsaufspaltungen, Holdingstrukturen etc. zusammengerechnet werden oder auf einen geringen Unternehmenswert, z.B. 1 Mio. EUR, abgestellt werden. Es wird eine Verschonung des begünstigten Vermögens bis zur Freigrenze von 20 Mio. EUR diskutiert. Unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung soll innerhalb der Freigrenze das bisherige Begünstigungskonzept (Verschonung 85 oder 100 Prozent) beibehalten werden. Bei Überschreitung soll das gesamte Vermögen besteuert werden, ggf. unter Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung oder (Teil-)Erlass, ebenfalls unter Maßgabe der Einhaltung der bisherigen Haltefristen und Lohnsummenregelung. Am 2.6.15 hat das BMF den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des ErbStG und SchenkStG an die Rechtsprechung des BVerfG“ (vgl. Internetseiten des BMF) veröffentlicht. Damit soll das Erbschaftsteuerrecht der Unternehmen verfassungskonform gestaltet werden (Wachter, DB 15, 1368 ff.). Hervorzuheben ist, dass keine Rückwirkung ersichtlich ist. Somit können Regelungen zur Nachfolge noch nach geltendem Recht erfolgen.
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