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  • · Fachbeitrag · Erbschaft-/Schenkungsteuer

    Steueroptimierung durch indirekte Schenkung

    von Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, StB, vBP, Bankkaufmann, München, undProf. Dr. Hartmut H. Kunstmann, München

    | Unter indirekter Schenkung wird in diesem Beitrag der Verkauf von Sachvermögen mit späterer Schenkung des Verkaufserlöses verstanden, z.B. aus dem Verkauf einer Immobilie. Hierzu werden erbschaft- und schenkungsteuerliche, aber auch einkommensteuerliche Auswirkungen beim Verkauf an die für die Schenkung bedachte(n) Person(en) mit späterer Schenkung des Geldvermögens untersucht. |

    1. Steuerliche Beurteilung der indirekten Schenkung

    Wird Sachvermögen anstelle von Geldvermögen verschenkt, führt dies neben steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Optimierungen zu beachtlichen Vorteilen, z.B. zur unkomplizierten Übertragbarkeit insgesamt oder in Teilen. Damit diese Vorteile nicht verloren gehen, muss - wie immer im Steuerrecht - auf sorgfältige Umsetzung geachtet und die Gefahr ausgeschlossen werden, dass die indirekte Schenkung durch die Finanzverwaltung als Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO gewertet wird. Allerdings hat die Rechtsprechung dieser Annahme Grenzen gesetzt. Für die steuerliche Beurteilung entscheidend ist die Abgrenzung von Gesamtplan versus Plan in Einzelakten. Hierzu hat der BFH für die Ertragsteuer entschieden, dass ein Gesamtplan nur anzunehmen ist, wenn die Teilschritte keine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben (DStR 14, 80). Haben diese jedoch einen eigenen wirtschaftlichen Zweck, wie z.B. Schaffung von Liquidität, liegt ein Plan in Einzelakten vor. Dies gelte auch, wenn das Konzept im Ganzen vorab erstellt wurde und die Übertragungen in zeitlicher Nähe erfolgen (vgl. auch BFH ZEV 12, 685 zur vorweggenommenen Erbfolge). Auch die Veräußerung eines Grundstücks an einen nahen Angehörigen unter fremdüblichen Bedingungen stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar (BFH BStBl. II 12, 638). Entsprechend ist weder Kettenschenkung noch Gesamtplan anzunehmen, wenn das beschenkte Kind das Grundstück unmittelbar weiterschenkt, ohne dazu verpflichtet zu sein, auch wenn dadurch eine geringere Schenkungsteuer anfällt (BFH BStBl. 13, II, 934). Bei Kettenschenkungen, wie z.B. an den Ehegatten und nachfolgend durch diesen an die Kinder, ggf. auch Enkelkinder, können mehrfach erbschaftsteuerliche Freibeträge beansprucht werden und/oder sich die Steuersätze verringern.

     

    MERKE | Durch die Veröffentlichung der zwei letztgenannten Urteile im BStBl. erkennt die Finanzverwaltung diese an (Selbstbindung der Verwaltung). Dennoch ist zu befürchten, dass sie an einem umfassenden Gesamtplanverständnis festhält. Ratsam ist daher eine Umsetzung in isolierten, wirtschaftlich sinnvollen Einzelschritten mit hinreichend zeitlichem Abstand.