· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Steuerbefreiung bei Kunst
von Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, StB, vBP, Bankkaufmann, München, und Prof. Dr. Hartmut H. Kunstmann, München
| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG können u.a. Kunstgegenstände und -sammlungen partiell oder vollständig steuerfrei vererbt werden. Der Beitrag informiert darüber, in welchen Fällen dies bei Kunstgegenständen und -sammlungen ganz oder vollständig der Fall ist und wie man insoweit gestalten kann. |
1. Umfang der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung beträgt mindestens 60 Prozent ihres Wertes, § 13 Abs. 1 Nr. 2a) ErbStG. Eine 100-prozentige Befreiung wird gewährt, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese sind, dass die Gegenstände im öffentlichen Interesse erhalten bleiben, ertragslos sind und für Zwecke der Forschung und Volksbildung zugänglich sind, § 13 Abs. 1 Nr. 2a und b) ErbStG.
a) Definition Kunstsammlung
Eine Sammlung ist eine wirtschaftliche Einheit von Kunstgegenständen nach bestimmten Ordnungsprinzipien, aus deren Zusammenfassung sich ein besonderer (Mehr-)Wert ergeben muss (FG Münster ZEV 15, 175). Dieser Mehrwert liegt bei sachlichen Kriterien vor, wenn es sich um eine bedeutende Sammlung, z.B. hinsichtlich einer Stilrichtung oder Epoche handelt sowie bei persönlichen Kriterien als sammlungsprägendes Leitmotiv (Heuer/von Cube DStR 15, 682, 683). Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile (zum Sammlungsbegriff: Heuer/von Cube, ZEV 13, 641). Dies gilt selbst bei Paketabschlägen (Heuer/von Cube, a.a.O.).
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