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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    10-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG bestimmt sich nach seiner natürlichen Länge

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Der 10-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist so zu bestimmen, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen der Schenkung und den Vorerwerben nicht überschritten wird. Die Fristberechnung erfolgt also nicht in der Weise, dass die Zeit bis Mitternacht des Tages, an dem das die Frist auslösende Ereignis eingetreten ist, tatsächlich jeweils zur Frist hinzugenommen wird (FG Niedersachsen 16.6.11, 3 K 136/11, n.v., Abruf-Nr. 113126).

    Sachverhalt

    Der alleinige Streitpunkt geht um die Frage, ob zwei Schenkungen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG innerhalb von zehn Jahren erfolgten. Mit notariellem Vertrag vom 31.12.98 übertrugen der Kläger und dessen Ehefrau ihrem Sohn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück mit aufstehendem Doppelhaus in X mit einem gesondert festgestellten Gesamtwert von 194.802 EUR. Es lag somit eine Zuwendung des Vaters und der Mutter des Erwerbers in Höhe von jeweils 97.401 EUR vor. Schenkungsteuer war wegen des zu berücksichtigenden Freibetrags nicht festzusetzen.

     

    Mit notariellem Vertrag vom 29.12.99 übertrug der Kläger seinem Sohn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück mit aufstehenden Baulichkeiten in Y (Wert 92.032 EUR). Schenkungsteuer wurde wegen des zu berücksichtigenden Freibetrags nicht festgesetzt.