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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Auf den Erben übergegangene Steuerschulden können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist ( BFH, Urteil vom 4.07.2012, II R 15/11 ). |

     

    Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

     

    Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung und unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer.

    Erbrecht effektiv wird das Urteil in einer der folgenden Ausgaben näher besprechen.

     

    Die Pressemitteilung lesen Sie unter http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online.

    Quelle: ID 35330690