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  • · Fachbeitrag · Nachzahlung der Einkommensteuer

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

    von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    • 1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung).
    • 2. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

    Sachverhalt

    Die Revisionsklägerin K ist neben ihrer Schwester S zu 1/2 Miterbin ihres am 31.12.04 verstorbenen Vaters V. Ihre Mutter M war bereits vorverstorben. Für den Einkommensteuerveranlagungszeitraum 2004 waren von K und S als Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

     

    K machte die Hälfte der Abschlusszahlungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das beklagte Finanzamt FA versagte einen Abzug. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG ging davon aus, dass die Einkommensteuer des Todesjahrs des Erblassers beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne, weil sie am maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden gewesen sei (FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, EE 11, 189, Abruf-Nr. 112073). In der mündlichen Verhandlung hat K erklärt, ihre Eltern hätten ein Berliner Testament errichtet. Danach hätten sich die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Die Erbschaft nach M sei ausgeschlagen worden.