· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
BFH sagt, wie die Steuerermäßigung richtig geht
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Der BFH zeigt, wie die Steuerermäßigung richtig ermittelt wird, wenn Einkünfte der Einkommen- und der Erbschaftsteuer unterliegen. |
Sachverhalt
Die Kläger (M und F) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (M) und sein Vater (V) hatten eine GmbH gegründet. Bei der Gründung brachte der V sein Einzelunternehmen in die GmbH ein. Der M war zu 49 Prozent und V zu 51 Prozent an der GmbH beteiligt. Aufgrund des persönlichen Freibetrags des M fiel für ihn keine Schenkungsteuer an. Nach dem Tod des V erhielt der M im Wege des Vermächtnisses einen GmbH-Anteil von 26 Prozent und als Ersatz-Vermächtnisnehmer den restlichen Anteil von 25 Prozent. M veräußerte seine Anteile an der GmbH und erzielte einen Veräußerungsgewinn, § 17 EStG. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, wobei es eine Steuerermäßigung (§ 35b EStG) gewährte, die ca. zwei Drittel niedriger war als beantragt. Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Von den dagegen eingelegten Revisionen ist nur die des FA erfolgreich.
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