· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
BFH: Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser nur beschränkt zu berücksichtigen
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Bei der Erbschaftsteuer sind Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. |
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionsbeklagte ist der Enkel (EN) der 2004 verstorbenen Erblasserin (E). Die E hatte ein Kapitalvermögen in Millionenhöhe teilweise auf Konten in Luxemburg angelegt. Kapitalerträge daraus hatte sie in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Nach ihrem Tod deckte der EN, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest. Dabei legte es jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt EUR-Beträge zugrunde. Dies führte zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der EN machte bei der Erbschaftsteuer nicht die festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das FA erkannte nur die festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das FG folgte der Ansicht des EN. Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.
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Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat (Abruf-Nr. 183986). |
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