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  • · Fachbeitrag · Nachlasskosten

    Kosten des Erben für Steuerberatung undHaushaltsauflösung sind Nachlassregelungskosten

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Ebenso können die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein. Dies hat der BFH entschieden, in einem Punkt sogar entgegen anderslautender Ländererlasse. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Alleinerbin des verstorbenen Erblassers E. Im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung machte sie u. a. Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter ESt-Erklärungen (Nacherklärungen von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen des E) geltend. Daneben machte sie Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der durch E genutzten Wohnung geltend.

     

    Das Finanzamt berücksichtigte bei der ErbSt-Festsetzung weder die Steuerberatungskosten noch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die ESt-Schulden zuzüglich Hinterziehungszinsen wurden angesetzt. Das Finanzgericht gab der Klage nur hinsichtlich der Steuerberatungskosten statt. Diese seien Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, da die steuerrechtliche Erklärungspflicht des Erblassers auf den Erben übergehe. Die Räumungskosten seien als Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Der BFH entsprach jedoch in vollemUmfang dem Begehren der Klägerin (BFH 14.10.20, II R 30/19, Abruf-Nr. 221359).