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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Erbschaft als Betriebseinnahme

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer FAStR Magdeburg

    | Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH auch körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die klagende GmbH betrieb ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde in einem notariell errichteten Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Der GmbH wurde vor Errichtung des Testaments eine Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 6 HeimG erteilt. Nach dem Tod des Heimbewohners setzte das Finanzamt (FA) zum einen Erbschaftsteuer fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das Erbvermögen und setzte Körperschaftsteuer fest. Klage und Revision blieben ohne Erfolg (BFH 6.12.16, I R 50/16, DStR 17, 319, Abruf-Nr. 191725).

     

    Entscheidungsgründe

    Da die GmbH als inländische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle von ihr erzielten Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Hieraus leitet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH ab, dass eine Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt. Folglich umfasst der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung sämtliche Einkünfte. In welcher Form und Art sie ihr zufließen, ist belanglos (BFH BStBl II 12, 697). Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (BFH BStBl II 91, 250), mithin auch Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen oder eines Erbanfalls (BFH BStBl II 93, 799).