· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerliche Auswirkungen des Nießbrauchs bei Personengesellschaften
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld
| Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Bei Erwerb eines mit dem Tod bedingten Nießbrauchs an einem Personengesellschaftsanteil bestehen Ausnahmen. Es ist möglich, Steuern zu sparen. |
1. Aufschiebend bedingter Nießbrauch
Überträgt ein Gesellschafter unentgeltlich seinen Personengesellschaftsanteil auf eine Person, die auf seine Veranlassung, zu seinen Gunsten und unter der aufschiebenden Bedingung seines Todes seinem Ehegatten einen Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil bestellt, gilt: Tritt die Bedingung ein, ist bei der Bemessung der gegen den überlebenden Ehegatten festzusetzenden Erbschaftsteuer der Nießbrauch nicht anzusetzen, wenn der Ehegatte aufgrund des Nießbrauchs Mitunternehmer geworden ist. Dies gilt auch, wenn der Nießbrauch nur zu einem Bruchteil bestellt wird (BFH ZEV 12,51).
Der Erwerb des Nießbrauchs unterliegt als Erwerb von Todes wegen im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn der erwerbende Dritte ein Forderungsrecht gegen einen Schuldner erwirbt. Dasselbe gilt, wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers das Vollzugsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung von dessen Tod abgeschlossen wurde. Es handelt sich aber nicht um eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinn von § 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit die Nießbrauchsbestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kommanditanteils und eines Teils des gewährten Gesellschafterdarlehens besteht (BFH a.a.O; Viskorf/Haag, ZEV 12,24).
2. Zuwendungsnießbrauch bei Personengesellschaften
Bisher war unstreitig, dass die ertragsteuerliche Betrachtung nicht auf den unentgeltlichen Erwerb eines Nießbrauchs am Personengesellschaftsanteil ausgedehnt werden kann. Der Erwerbsgegenstand bestimmte sich nach der zivilrechtlichen Sichtweise der §§ 3, 7 ErbStG. Damit konnten bisher die Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG bei Einräumung obligatorischer wie dinglicher Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen nicht gewährt werden (FG Düsseldorf DStRE 10,1069). Dieser Ansicht ist der BFH entgegengetreten (BFH ZEV 12,51): Der in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. verwendete Gesellschaftsbegriff ist danach ertragsteuerrechtlich zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Verweis auf das EStG und dem Zweck der Verschonungsregelung. Gesetzeszweck ist, notwendige betriebliche Investitionen und den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht durch Erbschaftsteuerzahlungen zu gefährden. Hierfür kommt es nicht auf die zivilrechtliche Beteiligung an einer Personengesellschaft, sondern auf die Stellung als Mitunternehmer an.